Leistungsgarantie
Garantiewerte bei Mahl- und Sichtprozessen in Theorie und PraxisZusammenfassung: Sowohl beim Neu- als auch beim Umbau von bestehenden Anlagen werden üblicherweise Garantiewerte vereinbart. Leider werden diese zunehmend von Seiten der Lieferanten zum wirtschaftlichen Spielball, um Aufträge über Garantieversprechen zu erhalten und von Kundenseite um Haftrücklässe nach Projektabschluss einzubehalten. Es kommt mitunter zu Forderungen nach mehrfachen Garantiewerten, die sich dann gegenseitig ausschließen. Dieser Beitrag – nach einem Vortrag gehalten am Aufbereitungstechnischen Seminar 2014 an der Montanuniversität Leoben/Österreich, vom 30.–31.01.2014 – soll einige, in der Mahl- und Sichttechnik gebräuchliche Zusammenhänge erläutern, auf deren Basis dann Garantiewerte aufgebaut werden könnten.
1 Grundlagen
Gewährleistungsvereinbarungen sind auf Basis gesetzlicher Bestimmungen, in Österreich beispielsweise im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass einer, der einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, Gewähr dafür leistet, dass diese dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
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